Satzung

Im Folgenden findet Ihr unsere Vereinssatzung. Unser Verein ist seit dem 29.01.2014 im Vereinsregister Dresden unter der Nummer VR 6881 eingetragen.

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Satzung eines gemeinnützigen rechtsfähigen Vereins mit Beirat


§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
„Moritzburger Königskinder“.
(2) Er hat seinen Sitz in Moritzburg.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum bis zum 31.12. des Kalenderjahres der Gründung stellt ein (Rumpf-) Geschäftsjahr dar.

§ 2 Vereinszweck, Konkretisierung des Vereinszwecks
(1) Zweck des Vereins ist Mittel zu beschaffen für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch Förderung von Begegnungsstätten für Kinder, Jugendliche und Senioren in der Gemeinde Moritzburg (OT Moritzburg).

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(4)  Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(5)  Der Verein fördert keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und handelt dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwider.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern (Abs. 4),
b) aktiven außerordentlichen Mitgliedern (Abs. 2),
c) passiven außerordentlichen Mitgliedern (Abs. 3) und 

d) Ehrenmitgliedern (Abs. 5).
(2) Aktive außerordentliche Mitglieder sind jugendliche Mitglieder, d.h. solche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
(3) Passive außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, ohne sich in ihm zu betätigen.
(4) Mitglieder, die nicht außerordentliche Mitglieder i.S.d. Abs. 2 und Abs. 3 sind, sind ordentliche Mitglieder.
(5) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die wegen 40-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft oder wegen besonderer Verdienste um den Verein von diesem als solche nach Maßgabe des § 11 ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand durch Beschluss, der dem/der Antragsteller/in bekanntzugeben ist. Ist der/die Antragsteller/in minderjährig, ist der Aufnahmeantrag durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in zu stellen.
(3) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Antragsteller/in die Berufung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. In diesem Fall gilt der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.

§ 6 Rechte der Mitglieder 
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen
a) die Einrichtungen des Vereins zu nutzen,
b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Passive außerordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 3) haben kein Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
(2) Ordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 4), passive außerordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 3) und Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 5) haben ein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Ein aktives und passives Wahlrecht steht aktiven außerordentlichen Mitgliedern nicht zu.
(4) Außerordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) haben das Recht, einen ermäßig- ten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des ermäßigten Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 
(5) Nicht stimmberechtigte Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und die Einberufung unter Voraussetzung des § 13 Abs. 3 verlangen.
(6) Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 5) sind von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen (§ 10) befreit. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 4).

§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen. Sie haben die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.
(2) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen (§ 10 Abs. 1) und bei ent-sprechend erfolgter Anordnung zur Entrichtung von Umlagen (§ 10 Abs. 3) verpflichtet. § 6 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt. 

§ 8 Sanktionsvorschriften
(1) Alle Mitglieder unterliegen der Strafgewalt des Vereins. Verstößt ein Mitglied schuld- haft gegen die Satzung, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen die Vereinsinteressen, kann der Vorstand folgende Sanktionen gegen das Mitglied verhängen: 
a) Verwarnung, 
b) Verweis, 
c) Geldbuße bis zu 500 EUR,
d)  Benutzungsverbot der Einrichtungen des Vereins und/oder Teilnahmeverbot anVeranstaltungen des Vereins bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten,
e)  Streichung von der Mitgliederliste unter den Voraussetzungen des Abs. 2,
f) Ausschluss aus dem Verein unter den Voraussetzungen des Abs. 3.
(2) Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand und wird der rückständige Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Mo- naten seit Absendung des zweiten Mahnschreibens vollständig entrichtet, kann das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über die Streichung entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem Mitglied bekannt zu geben ist.(3) Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
a) grob gegen die Satzung, 
b) grob gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder 
c) grob gegen die Vereinsinteressen verstößt. 
(4) Die Verhängung der Sanktion erfolgt durch Beschluss des Vorstands und ist mit einer Begründung zu versehen. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied in den Fällen des § 8 Abs. 1 a), b), c), d) und f) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In den Fällen des § 8 Abs. 1, d) und f) ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Verhandlung des Vorstandes über die Verhängung der Sanktion schriftlich zu laden. Der Beschluss über die Sanktion ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt des Mitglieds (Abs. 2),
b) Streichung von der Mitgliederliste (§ 8 Abs. 1, lit. e) i.V.m. § 8 Abs. 2), 
d) Tod des Mitglieds.
c) Ausschluss des Mitglieds (§ 8 Abs. 1, lit. f) i.V.m. § 8 Abs. 3),
(2) Der Austritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mit-gliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahme- gebühr wird nicht erhoben. 
(2) Der Beitrag kann in besonderen Fällen gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Über Stundung und Erlass der Beiträge entscheidet der Vorstand.
(3) Außerordentliche Beiträge können in Form einer Umlage angeordnet werden, wenn und soweit dies zur Durchführung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist. Höhe und Fälligkeit der Umlage werden durch die Mitglie- derversammlung festgesetzt. Die Höhe darf pro Mitgliedsjahr das Zweifache eines Jahresbeitrags nicht übersteigen.
(4) Befindet sich ein Mitglied mit der Entrichtung seines Beitrags im Rückstand, so ruht dessen Stimmrecht so lange, bis der Rückstand ausgeglichen ist.

§ 11 Besondere Auszeichnungen
(1) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. 

§ 12 Organe des Vereins und Vergütung
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 13), 
b) der Vorstand (§ 16) sowie
c) der Beirat (§ 19). 

(2) Die Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder des Beirats sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für die Ausübung der Vereinsämter über eine angemes- sene Vergütung beschließen. Sie kann ferner über eine angemessene Aufwandsent- schädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Ver- einsmitgliedern und findet am Sitz des Vereins statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr einzuberufen. 
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden oder vom stellvertreten- den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte schriftlich beim Vorstand beantragen. Werden Anträge später gestellt (maßgeblich ist der Zugang), kann über diese nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens zwei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bestätigen.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, 
b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
c) die Entlastung des Vorstands,
d) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirats,

und Entscheidungen über
e) die Vergütung und Aufwandsentschädigung von Organmitgliedern,
f) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags und des

ermäßigten Jahresbeitrags,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Berufung eines abgelehnten Bewerbers,
i) die Berufung gegen Sanktionsbeschlüsse des Vorstands, 

j) den Vollzug der Verleihung von Mitgliederauszeichnungen, 
k) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
l) die Auflösung des Vereins.


§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist dieser verhindert, wird die Mit- gliederversammlung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied zugegen, wird der Leiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. 
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Einem Nichtmitglied kann der Zutritt zur Mitgliederversammlung als Gast gewährt werden. Über die Zulassung entscheidet der Versammlungsleiter.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen seit dem Versammlungstag erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung muss auf die erleichterte Beschlussfassung hingewiesen werden.
(4) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn der Versammlungsleiter keine andere Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
(8) Wahlen sind stets geheim durchzuführen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Feststellungen enthalten, über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versamm- lungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung und der exakte Wortlaut der geänderten Bestimmung anzugeben.

§ 16 Vorstand
(1) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind
1. der Vorsitzende,
2. der stellvertretende Vorsitzende und 

3. der Schatzmeister. 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch jeweils zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten. Für die Entgegennahme von Willenserklärungen, die gegenüber dem Verein abzugeben sind, ist jedes Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt.
(2) Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie bei Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 3.000,00 EUR belasten, ist die Vertretungsmacht des Vorstandes mit Wirkung gegen Dritte insoweit beschränkt, als dazu die Zustimmung des Beirats erforderlich ist.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Er bleibt aber so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Eine - auch mehrmalige - Wiederwahl ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.
(4) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des Vereins aufweisen. Der Schatzmeister soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachkundig sein.
(5) Das Amt des Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod, durch Niederlegung gegenüber der Mitgliederversammlung, die jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zulässig ist sowie durch Widerruf der Vorstandsbestellung durch die Mitgliederversammlung (Abberufung). Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vorstand und/oder das Vorstandsmitglied eine grobe Pflichtverletzung begeht oder unfähig ist, die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Das betroffene Vorstandsmitglied ist zuvor anzuhören. 
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

§ 17 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er ist insbesondere zuständig für 
a) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
b) die Erstellung eines Jahresberichts,
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung,
g) die Beschlussfassung über die Verhängung von Sanktionen gegenüber Mitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich. In einer Geschäftsordnung für die Vorstandsmitglieder sollen die Zuständigkeiten zugewiesen werden.

§ 18 Beschlussfassung des Vorstands
1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt. Vorstandssitzungen finden am Sitz des Vereins statt, wenn nicht alle Mitglieder mit einem anderen Tagungsort einverstanden sind.
(2) Ein Vorstand kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vorstand innerhalb von zwei Wochen erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(6) Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder anderen geeigneten Form (z.B. Email) erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. 

§ 19 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung ge- wählt und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. 
(2) In den Beirat können nur gewählt werden, Vereinsmitglieder, die
a) das 25. Lebensjahr vollendet haben,
b) dem Verein mindestens drei Jahre angehören; dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Beirats nach der Gründung des Vereins.
Eine – auch mehrmalige - Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig dem Beirat angehören. 
(3) § 16 Abs. 5 gilt für den Beirat entsprechend.

§ 20 Aufgaben des Beirats
(1) Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Zum Zweck seiner Aufgabenerfüllung informiert er sich über die Begebenheit des Vereins und der Vereinsmitglieder. 
(2) Der Beirat gibt dem Vorstand Empfehlungen für die Geschäftsführung.
(3) Bei Rechtsgeschäften nach § 16 Abs. 2, beschließt er über die Zustimmung zu dem Rechtsgeschäft.

§ 21 Beschlussfassung des Beirats
Für die Beschlussfassung des Beirats gelten die Vorschriften über die Beschlussfassung des Vorstands (§ 18) entsprechend. 

§ 22 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

§ 23 Haftung der Vereinsorgane und Vertreter
Die Vereinsorgane sowie die mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder haben nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sind diese einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 24 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit nach § 15 Abs. 7.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder, die im Zeitpunkt des Auslösungsbeschlusses im Amt sind, sofern die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit keine anderen Liquidatoren bestimmt.

§ 25 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder im Falle des Wegfalls seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Moritzburger Grundschulförderverein e.V., mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlose gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 26 Inkrafttreten
Diese Satzung, die am 06.11.2013 von der Gründungsversammlung beschlossen wurde, tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Meissen in Kraft.

Moritzburg, den 06.01.2014

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